Rechtsprechung
   BGH, 17.04.1953 - V ZR 58/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,338
BGH, 17.04.1953 - V ZR 58/52 (https://dejure.org/1953,338)
BGH, Entscheidung vom 17.04.1953 - V ZR 58/52 (https://dejure.org/1953,338)
BGH, Entscheidung vom 17. April 1953 - V ZR 58/52 (https://dejure.org/1953,338)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1953,338) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 1427
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 20.10.2008 - II ZR 246/07

    Nutzungsrecht als wesentlicher Bestandteil des Eigentums; Nutzungsrecht als

    Es steht außer Streit und ist deshalb schon nicht klärungsbedürftig, dass innerhalb einer Bruchteilsgemeinschaft in den Grenzen des § 745 Abs. 3 BGB durch Mehrheitsbeschluss der Teilhaber Sondernutzungsrechte für einzelne Teilhaber begründet werden können (siehe insoweit nur BGH, Urt. v. 17. April 1953 - V ZR 58/52, NJW 1953, 1427; Staudinger/Langhein, BGB [2002] § 743 Rdn. 40, § 745 Rdn. 14; MünchKommBGB/K. Schmidt, 4. Aufl. §§ 744, 745 Rdn. 24).
  • BGH, 29.06.1966 - V ZR 163/63

    Gebrauchsvorteile als "Früchte" - Differenzierung zwischen "Früchten" und

    Denn die Teilhaber an einer Gemeinschaft können die Benutzung gemäß § 745 Abs. 2 BGB in einer bestimmten Weise regeln (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. April 1953, V ZR 58/52, NJW 1953, 1427).
  • BGH, 20.12.1982 - II ZR 13/82

    Nießbrauch an Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück; Umgestaltung einer

    Dazu können auch bauliche Veränderungen an einem gemeinsamen Hausgrundstück gehören (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.53 - V ZR 58/52, LM BGB § 745 Nr. 2; Urt. v. 17.9.54 - V ZR 35/54, LM BGB § 1004 Nr. 14).

    Der Revision ist deshalb zuzugeben, daß die Vorschrift des § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB dem Begehren der Beklagten auf Umgestaltung der sogenannten Hauseigentümerwohnung entgegenstehen würde, wenn in dieser Maßnahme eine wesentliche Veränderung des gemeinschaftlichen Anwesens zu sehen sein sollte oder anders ausgedrückt, wenn dadurch dessen Zweckbestimmung oder dessen Gestalt in einschneidender Weise geändert werden würden (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.53 - V ZR 58/52, LM BGB § 745 Nr. 2).

    Richtig ist die Ansicht, daß eine Verwaltungsmaßnahme nach § 745 Abs. 2 BGB in aller Regel unzulässig ist, wenn sie einzelne Teilnehmer, insbesondere finanziell, unangemessen belastet (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.53 - V ZR 58/52, LM BGB § 745 Nr. 2).

  • OLG Stuttgart, 29.10.2001 - 6 U 185/00

    Zum Anspruch des überstimmten Teilhabers auf eine Regelung " nach billigem

    Die Beklagten berufen sich auf das Urteil BGH NJW 1953, 1427.

    Der Entscheidung BGH NJW 1953, 1427 lag insoweit ein besonderer Sachverhalt zugrunde, als mit dem Wiederaufbau der frühere Zustand praktisch wiederhergestellt wurde und außerdem das erbaute Behelfshaus die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Beklagten in der schwierigen Nachkriegszeit darstellte.

    Nicht auseinandergesetzt hat sich der BGH in seiner Entscheidung NJW 1953, 1427 damit, daß auch ein Besitzstörungsanspruch nach § 862 BGB i.V.m. § 858 BGB (verbotene Eigenmacht) gegeben ist und nach § 863 BGB ein Recht zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden kann, daß die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 - 4 V 4016/20

    Aussetzung der Vollziehung: Für Zwecke einer GbR genutzte Büroetage in einem

    Abweichend von der aus § 743 Abs. 1 BGB gemeinschaftlichen Nutzungsbefugnis ist für den Streitfall nach Lage der Dinge davon auszugehen, dass E... und F... hinsichtlich ihrer genutzten Wohnungen im Erd- und ersten Obergeschoss durch (stillschweigende) Vereinbarung jeweils ein unentgeltliches Sondernutzungsrecht nach § 745 Abs. 3 BGB begründet hatten, dass den jeweils anderen Miteigentümer von der Nutzung ausschließt (siehe insoweit nur Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 17.04.1953 V ZR 58/52, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 1953, 1427; Staudinger/Langhein, BGB [2002] § 743 Rdn. 40, § 745 Rdn. 14; Münchener Kommentar, BGB/K. Schmidt, 4. Aufl. §§ 744, 745 Rdn. 24).
  • BGH, 26.10.1967 - VII ZR 86/65

    Maßgebliches Recht für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit

    Schließlich kann auch aus den in der Revisionsantwort angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1953, 1427 und BB 1954, 915) nichts zugunsten des Klägers hergeleitet werden.
  • BGH, 17.09.1954 - V ZR 35/54

    Rechtsmittel

    Der Fall unterscheidet sich auch wesentlich von dem vom Senat im Urteil vom 17. April 1953 - V ZR 58/52 (NJW 1953, 1427 = BB 1953, 666 = HW 1953, 411) entschiedenen.
  • BGH, 29.09.1993 - XII ZR 43/92

    Nutzung eines Hauses nach Ehescheidung

    Der Anspruch scheitert daran, daß sie aufgrund der Gestattung des Beklagten zu 1 verpflichtet ist, das Betreten des Anwesens durch die Beklagte zu 2 im Rahmen der Mitbenutzung der ehelichen Wohnung zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1953 - V ZR 58/52 - NJW 1953, 1427, 1428; Münch-Komm/Medicus aaO., § 1004 Rdn. 57).
  • OLG München, 14.06.2002 - 21 U 5100/01

    Einbau einer Zentralheizung in Gemeinschaftseigentum

    In dem von der Klägerin genannten Urteil des BGH vom 17.04.1 953 (NJW 1953, 1427) wird im Rahmen von § 745 Abs. 3 BGB auf sich aus übermäßiger finanzieller Belastung des Teilhabers ergebende Bedenken hingewiesen, die allerdings dann entfallen, wenn bei zwei Teilhabern der die Maßnahme Fordernde die Baukosten aufbringen kann und keine Ersatzansprüche gegen seinen Teilhaber erhebt.

    Damit hat der Einbau der Zentralheizung auch nicht dem Interesse aller Teilhaber/der Beklagten entsprochen (vgl. § 745 Abs. 2 BGB; BGH NJW 1953, 1427).

  • OLG Hamm, 15.12.1999 - 8 U 74/99
    Selbst an sich zur Erhaltung dringend erforderliche Maßnahmen, wie die Beseitigung von Hausschwamm, können dann nicht mehr als ordnungsgemäße Verwaltung angesehen werden, wenn sie zu einer übermäßigen finanziellen Beanspruchung einzelner Miteigentümer führen (vgl. BGH, Urt.v. 08.05.1952 - IV ZR 208/51 - in NJW 1952, S.1552 = BGHZ 6, S.76; BGH, Urt.v. 17.04.1953 - V ZR 58/52 - in NJW 1953, S.1427).

    Denn die Frage der Veränderung ist ausgehend von der Beschaffenheit der Sache zu beurteilen (so BGH, Urt.v.17.04.1953, aaO.).

    Eine Ausnahme davon wird in der Rechtsprechung lediglich dann angenommen, wenn entweder eine Versicherungssumme zur Wiederherstellung beschädigter Gebäude zur Verfügung steht (vgl.BGH, Urt.v.17.04.1953, aaO.; Urt.v.17.09.1954, aaO) oder wenn ein Teilnehmer bzw. die Mehrheit bereit ist, die Kosten allein ohne Belastung des Miteigentümers zu tragen (Staudinger/Langhein, aaO).

  • BGH, 20.05.1987 - IVa ZR 42/86

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erbengemeinschaft - Rechte und Pflichten

  • BGH, 05.05.2011 - III ZR 305/09

    Entschädigungsanspruch bei Zurückweisung eines Antrags des Ehemanns der

  • BGH, 08.01.1969 - VIII ZR 184/66

    Festsetzung einer Grundmiete als Entschädigung - Gewährung einer

  • OLG Nürnberg, 03.08.2011 - 10 W 302/11

    Wohnungsgrundbuch: Zuordnung eines Sondernutzungsrechts zu einem

  • LG Bonn, 01.03.1991 - 3 O 418/90
  • BGH, 20.11.2008 - II ZR 246/07
  • OLG Hamburg, 29.11.1989 - 2 W 91/88

    Errichtung von Garagen auf einer einem Erbbaurecht unterliegenden Fläche

  • AG München, 17.09.2018 - 132 C 9764/17

    Unerwünschter Carport

  • OLG München, 12.07.2006 - 15 U 4749/04
  • BayObLG, 10.11.1961 - BReg. 2 Z 153/61

    Ungültigkeitserklärung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer; Gerichtliche

  • BayObLG, 24.04.1997 - 2Z BR 2/97
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht